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Wurde in früheren Jahrhunderten ein Verbrecher festgenommen, für dessen Bestrafung aufgrund der Schwere seiner Verbrechen nicht der Ortsrichter sondern die nächst höhere Instanz zuständig war, so hatte der Ortsrichter den "Schädlichmann" am Falltor der Wehrmauer des Ortes zu übergeben.
Hatte eine Siedlung keine Wehrmauer, wurde eine Falltorsäule errichtet, an die der Beschuldigte bis zu seinem Abtransport gebunden wurde.
Laut damaliger Strafprozeßordnung mußte der Landrichter den Beschuldigten binnen drei Tagen abholen, andernfalls wurde dieser vom Ortsrichter nur mehr symbolisch mit einem Grashalm oder Zwirn angebunden und so die Flucht ermöglicht.
Falltorsäulen sind daher als Schnittstelle zwischen niederer und hoher Gerichtsbarkeit zu sehen.
Oft wurden Bildstöcke als Falltorsäulen verwendet, in manchen Fällen wie in Harmannstein eigene Steinsäulen errichtet. Darüber schreibt [Hula48]: Burgfriedsäulen oder Grenzsäulen sind eigentlich Male rechtlicher Natur. Sie wurden oft in Gestalt von Licht- und Bildstöcken errichtet. Der sakrale Charakter, der den Grenzzeichen an und für sich anhaftete, wurde durch die Verbindung mit dem religiösen Kultmal noch gesteigert, erzählen doch zahlreiche Sagen von den Strafen, die diejenigen trafen, welche wagten, Grenzzeichen zu versetzen. Objektliste: Falltorsäule Eisgarn, Falltorsäule Großpertholz, Falltorsäule Harmannstein, |